Satzung & Beiträge

Satzung des Modellbauclubs Westerstede e.V. 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1. Der Verein trägt den Namen „Modellbauclub Westerstede" (MCW) 
2. Sitz des MCW ist Westerstede 
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Ziel und Zweck 

1. Zweck des MCW ist 
a) Der Zusammenschluss von Modellbaufreunden und der Modellbau aller Art, 
b) Die Durchführung von Vergleichswettbewerben und Schauveranstaltungen, 
c) Die Förderung der Jugendpflege durch Bildung und Unterhalt einer Jugendabteilung. 
2. Der MCW soll im Vereinsregister eingetragen werden. 

§3 Gemeinnützigket

1. Der MCW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
2. Der MCW ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. 
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des MCW fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des MCW oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des MCW der Deutschen Gesellschaft zur Rettung 
Schiffsbrüchiger zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.  

 

§4 Mitgliedschaft 

1. Mitglieder können alle unbescholtenen Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, deren Ziele denen des MCW verwandt oder förderlich sind. 
2. Durch den schriftlich abzugebenden Aufnahmeantrag werden die Ziele und die Satzung des MCW anerkannt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 
3. Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr gehören der Jugendabteilung an. Sie werden in der Mitgliederversammlung durch den von der Jugendabteilung zu bestimmenden Jugendsprecher vertreten. 
4. Ansprüche oder Rechte aus der Mitgliedschaft können nur dann geltend gemacht werden, wenn alle Beiträge entrichtet worden sind. 

 

§5 Ende der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft im MCW endet durch Austritt, Tod, Ausschluss des Mitgliedes oder bei Auflösung des MCW. 
2. Der Austritt aus dem MCW erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung an den Vorstand des MCW mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende. 
3. Ausschließungsgründe: 
a) Schädigung des Ansehens des MCW 
b) Verstöße gegen die Satzung des MCW 
c) Beitragsrückstände und Nichterfüllung sonstiger Verpflichtungen gegenüber dem MCW, wenn die Beitragsrückstände oder andere Verpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung für mehr als ein halbes Jahr nicht bezahlt oder erfüllt wurden. Über die Ausschließung endscheidet der Vorstand. 
4. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder müssen den Mitgliederausweis sowie alle MCW-eigenen Gegenstände an den MCW zurückgeben. Ausscheidende  Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Beträge oder Spenden.  
5. Alle dem MCW gegenüber bestehenden Verpflichtungen werden im Falle des Austritts, der Auflösung und des Ausschlusses sofort fällig; als Fälligkeitstag gilt spätestens der Tag des Ausscheidens. 

 

§ 6 Organe des MCW 

Organe des MCW sind: 

1. Die Mitgliederversammlung 
a) Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden jährlich an einem durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Termin statt. Im übrigen 
finden monatlich Mitgliedertreffen statt. 

b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dringende Gründe vorliegen oder mindestens ein Fünftel aller Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangt. 
c) Die Einladung zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Nennung der Tagesordnung mit einer Frist von 
mindestens 10 Tagen. 

d) Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem 
Protokollführer zu unterschreiben ist. 
e) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, 

aa) den Jahresbericht des Vorsitzenden und den Kassenbericht des Kassenwarts entgegenzunehmen. 
bb) den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen, 
cc) die Wahl des Vorstandes, evtl. Ausschüsse und der Kassenprüfer für die nächste Wahlperiode durchzuführen, 
dd) die Höhe des Mitgliederbeitrages und einmaliger Umlagen festzusetzen, 
ee) über die Beschaffung eines eigenen Symbols, über Anträge, über Satzungsänderungen, über die Auflösung des MCW und der Verwendung vorhandenen Vermögens zu beschließen. 
f) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Grundsätzlich genügen einfache Mehrheitsbeschlüsse bei Anträgen und Abstimmungen sowie bei Wahlen des Vorstandes, der Ausschlüsse und der Kassenprüfer. Wird  bei einfacher Mehrheitsbeschlüssen Stimmengleichheit erzielt, gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Eine Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder ist bei Abstimmungen über Anträge auf Satzungsänderung und Auflösungen des MCW erforderlich.      

 

2. Der Vorstand 
a) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die jeder allein vertretungsberechtigt sind. 
b) Weiterhin gehören dem Vorstand der Kassenwart und Schriftführer an. 
c) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Amtszeit von vier Jahren. Die Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder ist zulässig. 
d) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neu-oder Wiederwahl im Amt. 

 

§7 Kassenführung und Kassenprüfung 

1. Die Mitglieder des MCW sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge verpflichtet. Einzelnen Mitgliedern kann auf Beschluss des Vorstandes der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden.  
2. Die Mitarbeit in dem MCW ist ehrenamtlich. Entstehende Auslagen können mit Genehmigung des Vorstandes erstattet werden. 
3. Der Kassenwart ist für die sorgfältige Erledigung aller Kassengeschäfte verantwortlich und verpflichtet, dem Vorstand des MCW die Kassenbücher und alle Unterlagen auf Verlangen vorzulegen. 
4. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie prüfen alljährlich vor der Mitgliederversammlung die Kassenbücher, den Kassen-Kontobestand und alle Unterlagen auf ihre Richtigkeit.  Unvermutete Kassenprüfungen durchgeführt werden. Das Ergebnis aller Prüfungen ist schriftlich niederzulegen. 

Westerstede,  
1.Vorsitzender Ralf Düpont                                                                          2. Vorsitzender Dennis Prehs 

 

 


Beitragsregelung: 

  Erwachsene ab 18 J. Jugendliche ab 10 J.
Einmaliger Erstaufnahmebeitrag 26,00 Eur 13,00 Eur
Beitrag jährlich 40,00 Eur 20,00 Eur
Bei Eintritt zwischen dem 01.01. und 30.06 40,00 Eur 20,00 Eur
Bei Eintritt zwischen dem 01.07. und 31.12. 20,00 Eur 10,00 Eur

 

Der Betrag wird bis zum Ende des zweiten Monats als Jahresbeitrag fällig und durch Lastschrift eingezogen. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, haben den Jahresbeitrag bis zum Fälligkeitstermin auf das Konto der MCW zu überweisen bzw. beim Kassenwart in bar zu entrichten. 

Jugendliche gelten erst in dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr als Erwachsende.  

Treten jugendliche Geschwister gleichzeitig in den MCW ein, wird nur ein Erstaufnahmebetrag fällig.  

Tritt ein Erwachsener in den MCW ein, aus dessen Familie bereits ein Jugendlicher Mitglied des MCW ist, gilt nur der Erwachsene als beitragspflichtiges Mitglied und ist als solches versichert. 

Tritt ein Erwachsener aus und ein Jugendlicher der Familie bleibt im Verein, so wird der Jugendliche zahlungspflichtiges Mitglied des Vereins. Der Erstabnahmebeitrag wird in diesem Fall nicht erhoben. 

Bei Unterbrechung der Mitgliedschaft (Kündigung und spätere Wiedereintritt) wird beim Wiedereintritt kein Erstaufnahmebeitrag erhoben.  

 

Regelung für das Fahren von Modellen mit Verbrennungsmotoren  

Festgelegte Fahrzeiten:

15.00-15.30 Uhr 
16.30-17.00 Uhr 

Die maximale zulässige Lautstärke beträgt 79 dB, gemessen beim Vorbeifahren in 10m Abstand vom Steg. 

 

Vereinsinterne Vereinbarungen: 

Die Monatssitzungen finden am 2. Freitag im Monat um 20.00 Uhr im Clubhaus statt. Außer, wenn die Sommerferien sind, fällt die erste Sitzung in den Ferien aus. 

Es finden im Jahr zwei planmäßige Arbeitseinsätze statt. Es ist meistens der Tage vor dem Anfahren und Abfahren. Näheres wird in den Monatssitzungen besprochen. 

Westerstede,  
gez. gez. 
1.Vorsitzender Ralf Düpont                                                                          2. Vorsitzender Dennis Prehs